Rechtliche Grundlagen, Preise und Geschäftsbedingungen zum Urheberrecht

 

Artikel 27, Absatz 2, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen

Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

 

Im Trips – Abkommen der WTO haben sich die Nationen verpflichtet die Standards des Urheberrechts zu akzeptieren. Es sieht starke Sanktionen für Nichtbefolgung vor.

 

Urheberrechte sind für die gesamte Dauer, d.h. grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers wirksam. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13. Urheberrechte sind als ganzes nicht übertragbar § 28, Abs.1. Urheberrechte sind vererblich § 28, Abs. 1. Weiterübertragung der einzelnen Nutzungsrechte bedürfen der Zustimmung § 34, Abs. 1.

 

 

Dem Urheber ist die Nutzung nicht nur in identischer Form, sondern auch in abgewandelter Form vorbehalten § 23.

§ 25, § 26 und § 27 gewährleistet dem Urheber einen Vergütungsanspruch bei der Weiterverarbeitung. § 34, Abs. 5 der Erwerber der Rechte haftet gesamtschuldnerisch neben dem Veräußerer für dessen Verpflichtungen gegenüber dem Urheber.

 

Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet Nutzungsrechte für sich selbst und andere, § 31, Abs.2.

Einräumung von Nutzungsrechten § 31, Abs.1. Das Nutzungsrecht kann auf ein bestimmtes Gebiet, zeitlich für einen bestimmten Zeitraum, einzeln für bestimmte Länder beziehungsweise weltweit oder inhaltlich auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt werden, §32. Die Rechte betreffen auch die Verwertung zum Kinofilm, Druck, Senderecht im Fernsehen. Veräußert der Urheber, so räumt er dem Erwerber im Zweifel kein Nutzungsrecht ein, § 44, Abs.1. Allgemein gilt der Grundsatz, das die Rechte in Zweifelsfällen beim Urheber bleiben. Besteht ein Vertrag kann dieser nachträglich geändert werden. Der Urheber kann die Übertragung der Rechte auch in der Weise beschränken, dass er sie einzeln überträgt.

 

Die Vergütung der Urheberrechte richtet sich nach der Richtlinie von 10 % des Abgabepreises, Ladenpreises oder des Veräußerungserlöses.

 

Beispiel: 1 Auto hat den Wert von 30 000 EUR, bei 10% Beteiligung bedeuten das 3 000 EUR Anspruch aus der Produktion.

 

Ohne die Werke des Urhebers kann der Verwerter keine wirtschaftlichen Erfolge erzielen.

Der Urheber kann Agenten und Menschen einschalten, welche die Rechte für Verwerter zugänglich machen , und sind nach einer Verhandlungsrunde in einem bestimmten Prozentsatz an den Erlösen beteiligt. Diese kollektive Wahrnehmung stärkt die Position des Agenten und des Urhebers. Die Verträge können gekündigt werden, wenn der Verwerter sich nicht um die Nutzung des Werkes und die darauf folgende Produktion bemüht.

 

Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist. Danach gelten die Urheberrechte weltweit! Artikel 27, Absatz 2, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.

 

 

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