Rechtliche Grundlagen, Preise und Geschäftsbedingungen zum
Urheberrecht
Jeder Mensch hat
das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus
jeder wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion
ergeben, deren Urheber er ist.
Im Trips – Abkommen der WTO haben
sich die Nationen verpflichtet die Standards des Urheberrechts zu akzeptieren.
Es sieht starke Sanktionen für Nichtbefolgung vor.
Dem Urheber ist
die Nutzung nicht nur in identischer Form, sondern auch in abgewandelter Form
vorbehalten § 23.
§ 25, § 26 und § 27
gewährleistet dem Urheber einen Vergütungsanspruch bei der Weiterverarbeitung.
§ 34, Abs. 5 der Erwerber der Rechte haftet gesamtschuldnerisch neben dem
Veräußerer für dessen Verpflichtungen gegenüber dem Urheber.
Das einfache
Nutzungsrecht beinhaltet Nutzungsrechte für sich selbst und andere, § 31,
Abs.2.
Einräumung von
Nutzungsrechten § 31, Abs.1. Das Nutzungsrecht kann auf ein bestimmtes Gebiet,
zeitlich für einen bestimmten Zeitraum, einzeln für bestimmte Länder
beziehungsweise weltweit oder inhaltlich auf eine bestimmte Nutzungsart
beschränkt werden, §32. Die Rechte betreffen auch die Verwertung zum Kinofilm,
Druck, Senderecht im Fernsehen. Veräußert der Urheber, so räumt er dem Erwerber
im Zweifel kein Nutzungsrecht ein, § 44, Abs.1. Allgemein gilt der Grundsatz,
das die Rechte in Zweifelsfällen beim Urheber bleiben. Besteht ein Vertrag kann
dieser nachträglich geändert werden. Der Urheber kann die Übertragung der
Rechte auch in der Weise beschränken, dass er sie einzeln überträgt.
Die Vergütung der Urheberrechte richtet sich nach der Richtlinie von
10 % des Abgabepreises, Ladenpreises oder des Veräußerungserlöses.
Beispiel:
1 Auto hat den Wert von 30 000 EUR, bei 10% Beteiligung bedeuten das 3 000 EUR
Anspruch aus der Produktion.
Ohne die Werke des
Urhebers kann der Verwerter keine wirtschaftlichen Erfolge erzielen.
Der Urheber kann
Agenten und Menschen einschalten, welche die Rechte für Verwerter zugänglich
machen , und sind nach einer Verhandlungsrunde in einem bestimmten Prozentsatz
an den Erlösen beteiligt. Diese kollektive Wahrnehmung stärkt die Position des
Agenten und des Urhebers. Die Verträge können gekündigt werden, wenn der
Verwerter sich nicht um die Nutzung des Werkes und die darauf folgende
Produktion bemüht.